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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2192 BGB, Anzuwendende Vorschriften

Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden Vorschriften der §§ 2065, § 2147, § 2148, § 2154 bis § 2156, § 2161, § 2171, § 2181 entsprechende Anwendung.


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