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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2082 BGB, Anfechtungsfrist

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2)1 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2 Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, § 210, § 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.


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