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§ 1861 BGB, Beratung; Verpflichtung des Betreuers

§ 1861 eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2)1 Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. 2 Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten 2 Jahren geführt haben.


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