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§ 1507 BGB, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

1 Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2 Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.


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