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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1244 BGB, Gutgläubiger Erwerb

Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis § 934, § 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Absatz 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240 Absatz 2 beobachtet worden sind.


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