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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1074 BGB, Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung

1 Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. 2 Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. 3 Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.


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