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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 972 BGB, Zurückbehaltungsrecht des Finders

Auf die in den §§ 970, § 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis § 1002 entsprechende Anwendung.


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