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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 655e BGB, Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1)1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 24. 7. 2010 (BGBl. I S. 977), geändert durch G vom 11. 3. 2016 (BGBl. I S. 396).


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