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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 606 BGB, Kurze Verjährung

1 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten. 2 Die Vorschriften des § 548 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.


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