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§ 505e BGB, Verordnungsermächtigung

§ 505e eingefügt durch G vom 6. 6. 2017 (BGBl. I S. 1495).

1 Das BMF und das BMJV werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und § 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. 2 Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden

  • 1.zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,
  • 2.zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.

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