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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 459 BGB, Ersatz von Verwendungen

1 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2 Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen.


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