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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 50 BGB, Bekanntmachung des Vereins in Liquidation

Überschrift neugefasst durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2614).

(1)1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2 In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3 Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4 Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des 2. Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt.

Satz 3 geändert durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl. I S. 2614).

(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern.


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