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Verordnungen

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Sozialversicherungsrecht
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Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte



§ 45 Ärzte-ZV

(1)1 Der Widerspruch gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist. 2 Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.

(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn der Berufungsausschuss die Zurückweisung einstimmig beschließt.

(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis § 43 gelten entsprechend.


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