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StGB – Strafgesetzbuch



§ 322 StGB, Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis § 306c, § 307 bis § 314 oder § 316c begangen worden, so können

  • 1.Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2.Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis § 312, § 314 oder § 316c bezieht,
eingezogen werden.

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