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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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§ 60 SGG, [Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen]

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis § 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis § 49 ZPO entsprechend.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057) und G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3302).


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