Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 35 SGG, [Persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht]

(1)1 Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2 Im Übrigen gelten die §§ 13 bis § 23.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) In den Fällen des § 18 Absatz 4, der §§ 21 und § 22 Absatz 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.