Category Image
Gesetze

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 255i SGB VI, Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. 7. 2025

1 Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. 7. eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. 7. 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. 7. eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2 Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. 7. eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

§ 255i eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 975).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.