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StPO – Strafprozessordnung



§ 268c StPO, Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

1 Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Absatz 3 Satz 1 StGB). 2 Die Belehrung wird im Anschluss an die Urteilsverkündung erteilt. 3 Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.


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