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StPO – Strafprozessordnung



§ 146 StPO, Verbot der Mehrfachverteidigung

1 Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2 In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.


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