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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 84 HwO

1 Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass sich Vereinigungen von Inhabern handwerksähnlicher Betriebe oder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe einem Landesinnungsverband anschließen können. 2 In diesem Fall obliegt dem Landesinnungsverband nach Maßgabe der §§ 81 und § 82 auch die Wahrnehmung der Interessen des handwerksähnlichen Gewerbes. 3 § 83 Absatz 2 gilt entsprechend für die Vertretung des handwerksähnlichen Gewerbes in der Mitgliederversammlung.


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