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AO – Abgabenordnung



§ 29 AO, Gefahr im Verzug

1 Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2 Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.


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