Category Image
Verordnungen

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 26 PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung

(1)1 Die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 PflBG befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 in Verb. mit § 60 Absatz 1 PflBG zur Pflege von Kindern und Jugendlichen. 2 Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 3 konkretisiert.

(2)1 Die Praxiseinsätze im letzten Ausbildungsdrittel sind gemäß der Stundenverteilung nach Anlage 7 in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchzuführen. 2 Der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung nach § 7 Absatz 2 PflBG erfolgt in der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung. 3 Der im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsplan ist, soweit erforderlich, anzupassen.

(3)1 Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die auf der Grundlage von § 5 in Verb. mit § 60 Absatz 1 PflBG in Anlage 3 aufgeführten Kompetenzen. 2 Die Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen im Bereich der Pflege von Kindern und Jugendlichen tätig sein.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.