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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
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WpHG – Wertpapierhandelsgesetz



§ 137 WpHG, Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und § 39 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes

(1) Straftaten nach § 38 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung werden abweichend von § 2 Absatz 3 StGB nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 39 in der bis zum Ablauf des 1. 7. 2016 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 OWiG nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.


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