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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 118 VwGO

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2)1 Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 2 Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 3 Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.


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