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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 66 VwGO

1 Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2 Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.


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