Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 191 UmwG, Einbezogene Rechtsträger

(1) Formwechselnde Rechtsträger können sein:

  • 1.eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

  • 2.Kapitalgesellschaften (§ 3 Absatz 1 Nummer 2);
  • 3.eingetragene Genossenschaften;
  • 4.rechtsfähige Vereine;
  • 5.Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  • 6.Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Rechtsträger neuer Rechtsform können sein:

  • 1.eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften;
  • Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 gestrichen durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436), bisherige Nummern 3 und 4 wurden Nummern 2 und 3.

  • 2.Kapitalgesellschaften;
  • 3.eingetragene Genossenschaften.

(3) Der Formwechsel ist auch bei aufgelösten Rechtsträgern möglich, wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.