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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 160 UmwG, Anmeldung und Eintragung

(1) Die Anmeldung nach § 137 Absatz 1 ist von dem Einzelkaufmann und den Geschäftsführern oder den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats einer neuen Gesellschaft vorzunehmen.

(2) Die Eintragung der Gesellschaft ist abzulehnen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.


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