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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 155 UmwG, Wirkungen der Ausgliederung

1 Erfasst die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. 2 Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.


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