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InsO – Insolvenzordnung



§ 120 InsO, Kündigung von Betriebsvereinbarungen

(1)1 Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. 2 Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.

(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.


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