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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

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GWB – Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen



§ 52 GWB, Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Soweit das BMWi dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.


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