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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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§ 57a GmbHG, Ablehnung der Eintragung

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Absatz 1 entsprechende Anwendung.


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