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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 13 ArbGG, Rechtshilfe

(1)1 Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. 2 Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe.

(2) Die Vorschriften des GVG über Rechtshilfe und des EGGVG über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.


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