Category Image
Gesetze

AktG – Aktiengesetz

Aktiengesetz (AktG)
Sonstige
Navigation
Navigation

AktG – Aktiengesetz



§ 327d AktG, Durchführung der Hauptversammlung

1 In der Hauptversammlung sind die in § 327c Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. 2 Der Vorstand kann dem Hauptaktionär Gelegenheit geben, den Entwurf des Übertragungsbeschlusses und die Bemessung der Höhe der Barabfindung zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.