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Grundsätze

VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht

Verwaltungsvereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 105 SGB X bei Belastung des unzuständigen Trägers mit Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel (VV Erstattungsverzicht)
Sozialversicherungsrecht
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VVErstattungsverzicht – VV Erstattungsverzicht



Ziff. 1. VVErstattungsverzicht, [Verzicht auf Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X]§ 105§ 105

Die Krankenkasse und der Unfallversicherungsträger verzichten darauf, gegenüber dem jeweils anderen Träger Erstattungsansprüche nach § 105 SGB X für unzuständigerweise getragene Kosten für ambulante ärztliche Behandlung und Arzneimittel geltend zu machen.


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