Category Image
Gesetze

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz [EGAktG]
Sonstige
Navigation
Navigation

EGAktG – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz



§ 26n EGAktG, Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften

§ 26n eingefügt durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl. I S. 1166).

(1) Für Hauptversammlungen, die bis einschließlich 31. 8. 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Versammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.

(2)§ 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AktG in der ab dem 27. 7. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden, die ab dem 27. 7. 2022 einberufen werden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.