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1 Das BMDV wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1.den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Absatz 3,
2.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Absatz 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Absatz 3 Nummer 3,
3.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Absatz 7 und 10,
4.den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8,
5.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Absatz 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Absatz 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Absatz 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Absatz 5,
6.die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Absatz 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Absatz 2 Nummer 1,
7.die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
8.die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister.
2 Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem BMJ erlassen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233).
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