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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 69 BetrVG, Sprechstunden

1 In Betrieben, die in der Regel mehr als 50 der in § 60 Absatz 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. 2 Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. 3 § 39 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. 4 An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.


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