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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 24 SRVwV, Sachbuch

(1) Das Sachbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • 1.den Buchungstag,
  • 2.die Belegnummer,
  • 3.den Betrag.

(2)1 Werden die auf dieselbe Buchungsstelle entfallenden Buchungen in Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher eingetragen, sind die Tagessummen in längstens monatlichen Abständen — jedoch stets zum Monatsende — in das Sachbuch zu übernehmen. 2 Das gilt auch für Nachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr. 3 Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben die Einnahmen aus Beiträgen spätestens für den Jahresabschluss auf die zutreffenden Buchungsstellen zu übernehmen.


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