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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
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LPartG – Lebenspartnerschaftsgesetz



§ 8 LPartG, Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

(1)1 Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2 Im Übrigen gilt § 1362 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 BGB entsprechend.

(2)§ 1357 BGB gilt entsprechend.


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