Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2. RS 1994/02
Ziff. 2. RS 1994/02, Beiträge und Beitragsvorschüsse
(1) Säumniszuschläge sind auf rückständige Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie auf die Umlagen nach [§ 7 Absatz 2 AAG] zu erheben.
(2) Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, oder Arbeitslosenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sind als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und zur [Bundesagentur] für Arbeit ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV).
(3) Die Einzugsstelle kann im Rahmen des § 28e Absatz 5 SGB IV aufgrund von Satzungsbestimmungen vom Arbeitgeber Beitragsvorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangen.
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