Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Arbeitgeber ergänzen mit dem Arbeitgeberzuschuss das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Es ist auf maximal 13 Euro pro Tag begrenzt. Dadurch haben Frauen in der Mutterschutzzeit keine Einkommensnachteile. Wie der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss sowie die Sozialversicherungsbeiträge daraus berechnet werden und welche Besonderheiten es gibt.

Höhe des Mutterschaftsgelds

Für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie für den Entbindungstag zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein sogenanntes Mutterschaftsgeld als Einkommensersatz an die Arbeitnehmerin. Das ist in § 24i SGB V geregelt. Die Krankenkasse berechnet das Mutterschaftsgeld aus dem zuletzt bezogenen Nettoentgelt. Es ist gesetzlich auf maximal 13 Euro täglich begrenzt.

Entgeltbescheinigung für Mutterschaftsgeld

Damit die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld auszahlen kann, benötigt sie die entsprechende Entgeltbescheinigung. Der Arbeitgeber übermittelt die notwendigen Daten über sein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal an die Krankenkasse der Beschäftigten. Bestandteil des elektronisch übermittelten Datensatzes sind die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe: 03 = Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Ist das Nettoentgelt der Beschäftigten höher als ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld, gleicht der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Mutterschaftsgelds (13 Euro) und dem kalendertäglichen Nettoentgelt aus. Beide Leistungen sind sowohl in der Höhe als auch in ihren Voraussetzungen miteinander verbunden.

Um die Höhe des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu ermitteln, werden alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltbestandteile berücksichtigt, auch wenn diese nicht lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen ebenso dazu wie jede weitere geldwerte Gegenleistung. Das gilt auch für laufend gewährte Anwesenheitsprämien und vermögenswirksame Leistungen.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Arbeitgeberzuschüsse, Arbeitgeberbeiträge, Umlagen zur VBL)
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das in den Berücksichtigungszeitraum fällt
  • Entgeltminderungen aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen und unverschuldeter Arbeitsversäumnis

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

Für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses gibt es unterschiedliche Berechnungsarten. Welche im Einzelnen anzuwenden ist, hängt davon ab, ob das Arbeitsentgelt als fester Monatsverdienst gezahlt wird oder ob eine Stunden-, Stück- oder Akkordlohnvereinbarung vorliegt.

Fester Monatsverdienst: Arbeitgeberzuschuss berechnen

Bei einem gleichbleibenden monatlichen Arbeitsentgelt, das nicht von tatsächlich geleisteten Stunden abhängig ist, gilt: Das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schutzfrist wird durch 90 Tage geteilt (auch dann, wenn der Ausgangszeitraum tatsächlich mehr als 90 Tage umfasst).

Arbeitstage mit unverschuldeter Versäumnis werden bei der Berechnung des Zuschusses außer Acht gelassen (etwa Zeiten der Kurzarbeit, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung oder unbezahlter Urlaub). In diesem Fall ist das vertraglich vereinbarte Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.

Bei verschuldeten Fehlzeiten, etwa durch unentschuldigtes Fernbleiben, ist das verminderte Arbeitsentgelt durch 90 Tage zu teilen.

Stunden-, Stück- oder Akkordlohn: Arbeitgeberzuschuss berechnen

Erhält die Arbeitnehmerin einen Stundenlohn, empfiehlt sich folgendes

Berechnungsschema:

Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt =
(Nettoarbeitsentgelt im Berechnungszeitraum × wöchentliche Arbeitszeit + durchschnittliche Mehrarbeitsstunden)
÷ 
(Arbeitsstunden inklusive verschuldeter Fehlstunden × 7)

Hängt das Arbeitsentgelt von der erbrachten Arbeitsleistung ab (Stück- oder Akkordlohn), wird das Nettoarbeitsentgelt durch die Zahl der tatsächlichen Kalendertage (nicht Arbeitstage) des Bemessungszeitraums geteilt. Fehlzeiten werden wie beim festen Monatsentgelt berücksichtigt.

SV-Beiträge bei Arbeitgeberzuschuss

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass diese Zahlung zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich überschreitet. Wird diese Bagatellgrenze in einem Monat überschritten, ist das gesamte Arbeitsentgelt beitragspflichtig, das den SV-Freibetrag übersteigt.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen sind während ihrer Schutzfristen beitragsfrei versichert. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen müssen in dieser Zeit den kompletten Beitrag, einschließlich des Arbeitgeberanteils, selbst zahlen.

Mutterschaftsgeld für gesetzlich nicht versicherte Arbeitnehmerinnen

Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld. Es beträgt aber höchstens 210 Euro für die gesamten Schutzfristen. Ausgezahlt wird es vom Bundesamt für Soziale Sicherung, Mutterschaftsgeldstelle. Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses ist in solchen Fällen vom täglichen Nettoentgelt ein (fiktives) Mutterschaftsgeld von 13 Euro abzuziehen.

Passend zum Thema

E-Paper Mutterschutz und Ausgleichsverfahren

Weitere Fachinformationen für Arbeitgeber zu den Mutterschutzfristen finden Sie im AOK-E-Paper.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 06.05.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Wählbare Krankenkassen

Beschäftigte können eine Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung wählen – etwa die AOK des Wohn- oder des Beschäftigungsorts. An diese Wahl sind sie in der Regel ein Jahr lang gebunden.

Mehr erfahren
Ausübung des Krankenkassenwahlrechts

Wenn ein Mitglied bei Eintritt von Versicherungspflicht eine neue Krankenkasse wählt oder seine bisherige Krankenkasse bei unverändertem Versicherungsverhältnis wechseln möchte, gelten Fristen.

Mehr erfahren
Beiträge im Übergangsbereich (Midijob)

Bei der Beitragsberechnung für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijob) gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Mehr erfahren
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.