Sozialversicherung: Kurz notiert im Dezember
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Rechengrößen und Sachbezugswerte 2026 * Erhöhung der JAEG 2026 * Initialabruf DaBPV * Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale * AOK-Online-Seminare 2026
Rechengrößen und Sachbezugswerte 2026
Die in der Entgeltabrechnung relevanten Werte der Sozialversicherung für 2026, wie beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen oder die Bezugsgröße, finden Sie übersichtlich im AOK-Fachportal für Arbeitgeber. Dort ist auch eine Übersicht über die aktuellen Sachbezugswerte für freie Verpflegung und Unterkunft abrufbar.
Erhöhung der JAEG: Krankenversicherungspflicht prüfen
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt 2026 auf 77.400 Euro. Das ist eine deutliche Anhebung zum Vorjahreswert von 73.800 Euro. Liegen bislang krankenversicherungsfreie Beschäftigte mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (JAE) unter dieser Grenze, werden sie krankenversicherungspflichtig. Arbeitgeber prüfen daher jetzt zum Jahreswechsel die Höhe des regelmäßigen JAE und den daraus resultierenden Krankenversicherungsstatus.
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Tritt aufgrund der Anhebung der JAEG Krankenversicherungspflicht ein, besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Damit können sich betroffene Beschäftigte wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, zum Beispiel bei der AOK des Wohn- oder Beschäftigungsorts. Die Chance, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren, bietet für Beschäftigte viele Vorteile. Privat krankenversicherte Beschäftigte, die durch die erhöhte JAEG krankenversicherungspflichtig werden, können sich innerhalb von drei Monaten auf Antrag von dieser Pflicht befreien lassen. Betroffene Beschäftigte sollten sich hierzu im Vorfeld beraten lassen beispielsweise von den Fachleuten der AOK.
JAEG und Krankenversicherungspflicht: Besonderheiten ab 55 Jahren
Wenn bisher privat krankenversicherte Beschäftigte durch die Erhöhung der JAEG eigentlich wieder versicherungspflichtig würden, tritt trotzdem keine Versicherungspflicht ein, wenn alle drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Der oder die Beschäftigte hat zum 1. Januar des neuen Jahres das 55. Lebensjahr vollendet.
- Er oder sie war mindestens in den vergangenen fünf Jahren ununterbrochen privat krankenversichert.
- In mindestens zweieinhalb dieser fünf Jahre bestand Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitung der JAEG oder die Person war hauptberuflich selbstständig erwerbstätig.
Der oder die Beschäftigte verbleibt dann in der PKV.
Werden Beschäftigte wieder krankenversicherungspflichtig, übermitteln Arbeitgeber wegen des Beitragsgruppenwechsels eine Abmeldung an die bisherige Einzugsstelle mit dem Meldegrund „32“ und eine Anmeldung mit dem Meldegrund „12“ an die gewählte Krankenkasse.
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Initialabruf bis Jahresende durchführen
Im verpflichtenden digitalen Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung (DaBPV) führen Arbeitgeber noch bis 31. Dezember 2025 den Initialabruf durch. Das gilt für alle Beschäftigten, die bereits vor dem 1. Juli 2025 im Unternehmen tätig waren.
Arbeitgeber brauchen in der Regel keine Nachweise zu berücksichtigungsfähigen Kindern mehr von ihren Beschäftigten einzufordern. Zudem werden sie über Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Kinderanzahl, etwa durch ein neugeborenes Kind, automatisch informiert.
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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale erhöht
Mit dem 1. Januar 2026 steigen voraussichtlich die jährliche Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro (bisher 3.000 Euro) und die jährliche Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (bisher 840 Euro). Beide Beträge sind steuer- und beitragsfrei. Das erweitert den Spielraum von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen bei der Gestaltung von geringfügigen Arbeitsverhältnissen.
Beispiel: Minijob und Übungsleiterpauschale kombinieren
Ein gemeinnütziger Verein beschäftigt einen Betreuer als Minijobber.
Monatsverdienst durch den Minijob: 603 Euro
Monatliche Übungsleiterpauschale: 275 Euro (gleich 3.300 Euro im Jahr)
Gesamtbetrag, den der Betreuer erhält: 878 Euro
Die 275 Euro Übungsleiterpauschale sind steuer- und beitragsfrei. Daher zählen sie nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und wirken sich nicht auf die Geringfügigkeit aus.
Arbeitgeber können die Freibeträge entweder monatlich anteilig oder in einem Betrag anwenden. In Kombination mit einem Minijob kann nur eine der beiden Pauschalen genutzt werden. Der zeitliche Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit darf ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit nicht übersteigen.
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Online-Seminare zur Sozialversicherung 2026
Mit den Online-Seminaren der AOK erhalten Sie kostenfrei aktuelles Fachwissen für Ihre tägliche Praxis in der Personalabteilung. Im kommenden Jahr sind folgende Themen geplant:
Februar: Ende von Beschäftigungen
März: Saisonkräfte in der SV
April: Personaleinsatz bei anderen Arbeitgebern
Mai: Entgeltabrechnung, Praxistipps
Juni: Probearbeit und Praktikum
November: Trends & Tipps 2027
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Stand
Erstellt am: 16.12.2025
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