Viele Arbeitgeber überbrücken personelle Engpässe in der Urlaubszeit mit Schülerinnen, Schülern und Studierenden als Aushilfen. In der Sozialversicherung sind dabei einige Punkte zu beachten.
Die meisten Ferienjobs gelten als eine im Voraus befristete Beschäftigung. Diese ist sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt: Sie darf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung wird bei der Minijob-Zentrale mit dem Personengruppenschlüssel „110“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ angemeldet.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende sind grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt. Das gilt, solange sie die Schule besuchen oder an einer Hochschule beziehungsweise Fachhochschule eingeschrieben sind.
Endet die Schule oder ein Studium vor dem Ferienjob und beginnt nach dem Sommer eine betriebliche Ausbildung, ein versicherungspflichtiger Job oder ein sozialversicherungspflichtiges duales Studium, ist der Ferienjob jedoch als berufsmäßig zu bewerten.
Dann ist keine kurzfristige (und damit sozialversicherungsfreie) Beschäftigung möglich. Stattdessen kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung infrage kommen. Eine Tätigkeit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist möglich, wenn das Studium über die Ferien hinaus fortgeführt wird und im Vordergrund steht.
Wenn die Aushilfe bereits vorher befristet beschäftigt war, kann die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr überschritten werden. Im Rahmen der Werkstudentenregelung gilt eine Zeitgrenze von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen bezogen auf ein Zeitjahr. Bei Überschreiten der Grenzen ist eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Tipp: Arbeitgeber sollten ihre Ferienkraft vor Beschäftigungsbeginn nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen, etwa mit einem Personalfragebogen.
Für Arbeitgeber kommen neben den Beiträgen für die Unfallversicherung die Beiträge zur Ausgleichskasse U2 und die Insolvenzgeldumlage dazu. Ist der Betrieb außerdem zur Ausgleichskasse U1 pflichtig, fallen Umlagebeiträge dann an, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf mehr als vier Wochen befristet ist.
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