Sozialversicherung: Kurz notiert im Mai

Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Neuer digitaler Service: Die Online-Geschäftsstelle für Firmenkunden * Relaunch der AOK-Rechtsdatenbank * Auswirkung der Rentenerhöhung auf die Erwerbsminderungsrente * bAV: Kein Arbeitgeberzuschuss bei alten Tarifverträgen * Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften ab 2027

Mit der Online-Geschäftsstelle für Firmenkunden schnell und sicher kommunizieren

Als Arbeitgeber tauschen Sie bereits heute Daten mit der AOK über das SV-Meldeportal oder zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme aus. Darüber hinaus bietet Ihnen die AOK mit der Online-Geschäftsstelle „Mein AOK Arbeitgeberservice“ einen modernen Kommunikationsweg für alle weiteren Anliegen.

Über das integrierte elektronische Postfach kommunizieren Sie papierlos, datenschutzkonform und ohne Zeitverzögerung mit Ihrer AOK. Sie erhalten wichtige Unterlagen und Nachrichten direkt digital – und können ebenso schnell Rückmeldungen oder Anfragen senden.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Sicher, direkt und effizient mit Ihrer AOK kommunizieren
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  • Weniger Papier, mehr Übersicht durch digitale Abläufe
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Klar, übersichtlich, zuverlässig: Relaunch der AOK-Rechtsdatenbank

Die Rechtsdatenbank der AOK enthält die wichtigsten Inhalte und Quellen des Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrechts für Arbeitgeber. Eine grundlegende Überarbeitung und eine neue Benutzeroberfläche machen die Nutzung jetzt noch komfortabler. Ob Gesetze, Rundschreiben, Urteile oder Fachbegriffe, alles ist übersichtlich an einem Ort vereint.

  • Komplette Übersicht: Alle für Arbeitgeber relevanten Quellen sind zentral gebündelt und klar strukturiert.
  • Optimierte Navigation: Mit der verbesserten Benutzeroberfläche ist jede Information schnell erreichbar.
  • Einfache Sortierung und Filterung: Inhalte können alphabetisch oder chronologisch sortiert und gefiltert werden, je nach Bedarf.
  • Persönlicher Bereich: Inhalte lassen sich als Lesezeichen speichern, um schnell darauf zugreifen zu können.

Die klare Struktur der AOK-Rechtsdatenbank erleichtert die Recherche und spart dadurch Zeit. Ein modernes Tool für alle Arbeitgeber und Fachleute in der Personalverwaltung und Entgeltabrechnung, die schnell und zuverlässig auf Rechtsquellen und Fachinhalte zugreifen möchten.

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Rechtsdatenbank für Arbeitgeber

Finden Sie alle sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Quellen für Ihre Recherche in der verbesserten AOK-Rechtsdatenbank.

Auswirkung der Rentenerhöhung bei Erwerbsminderungsrente

Die Renten in Deutschland steigen zum 1. Juli 2025 um 3,74 Prozent. Wenn Arbeitgeber Personen beschäftigen, die gleichzeitig eine Rente beziehen, kann sich diese sozialversicherungsrechtlich auf die ausgeübte Beschäftigung auswirken. So gilt etwa bei Beziehenden einer Altersvollrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente der ermäßigte Beitragssatz für die Krankenversicherung.

Außerdem gilt: Beziehen Beschäftigte eine Erwerbsminderungsrente, kann das Erwerbseinkommen die Höhe der Rente mindern, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Tipp für Arbeitgeber: Sprechen Sie Ihre Beschäftigten mit Erwerbsminderungsrentenbezug auf deren erlaubten Hinzuverdienst an, damit keine unbeabsichtigte Rentenkürzung droht.

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrente werden jährlich festgelegt und gelten bundesweit. Die Werte 2025:

  • bei voller Erwerbsminderung 19.661,25 Euro
  • bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 39.322,50 Euro

Bei einer teilweisen Erwerbsminderung wird die Hinzuverdienstgrenze von der Rentenversicherung individuell berechnet. Es handelt sich daher um einen Mindestwert.

Bei Überschreiten der Grenze wird der übersteigende Betrag durch zwölf geteilt. 40 Prozent davon werden auf die Rente angerechnet.

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Beschäftigung älterer Arbeitnehmer

Welche Modelle bei Altersteilzeit gibt es? Was ändert sich für Arbeitgeber, wenn Beschäftigte das Renteneintrittsalter erreicht haben? Wie wirkt sich die Kombination aus Beschäftigung und Rentenbezug auf die SV-Beiträge aus? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um ältere Beschäftigte hält das AOK-Fachportal für Arbeitgeber bereit.

Kein Arbeitgeberzuschuss zur bAV bei alten Tarifverträgen

Seit 2018 leisten Arbeitgeber einen Zuschuss, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Bruttoentgelts in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einzahlen und sie in der Ansparphase dadurch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sparen. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nun verhandelt, ob die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Zuschusses auch bei Tarifverträgen aus der Zeit vor 2018 besteht. Das BAG hat in zwei Fällen (3 AZR 53/24 und 3 AZR 75/24) entschieden, dass Arbeitgeber bei älteren Tarifverträgen, die dazu keine Angaben enthalten, den Zuschuss nicht zahlen müssen.

Arbeitgeberzuschuss und Entgeltumwandlung bei betrieblicher Altersversorgung

Den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) gibt es seit Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BetrAVG) im Jahr 2018. Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 15 Prozent von maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 579,60 Euro im Jahr). Tarifverträge können allerdings von dieser gesetzlichen Regelung abweichen.

Bei der Entgeltumwandlung fließt ein Teil des Bruttoentgelts direkt in eine betriebliche Altersversorgung – etwa in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. In der Ansparphase besteht bis zu einem Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 3.864 Euro im Jahr) Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung beziehungsweise bis zu einem Betrag von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 7.728 Euro im Jahr) Steuerfreiheit. Erst bei der Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung fallen Steuern und Beiträge an.

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Schwerpunkt Betriebliche Altersversorgung

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten beim Aufbau einer Betriebsrente unterstützen, indem sie eine betriebliche Altersversorgung anbieten. Was dabei wichtig ist, lesen Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften

Eine am 14. Februar 2025 vom Bundesrat beschlossene Übergangsregelung macht es möglich, dass die Sozialversicherungspflicht für Honorarlehrkräfte erst zum 1. Januar 2027 eintritt. Nach einem Gerichtsurteil sahen sich viele Bildungseinrichtungen mit hohen Beitragsnachforderungen konfrontiert, da für selbstständig tätige Lehrpersonen nachträglich die Sozialversicherungspflicht ab Beginn ihrer Tätigkeit festgestellt wurde. Diese Bildungsträger haben nun mehr Zeit, um den enger definierten Begriff der Selbstständigkeit bei ihren Lehrkräften anzuwenden und geeignete, rechtssichere Beschäftigungsmodelle für ihren Lehrbetrieb einzuführen. Die Regelung gilt, wenn bei Vertragsschluss sowohl die Bildungsinstitution als auch die Honorarlehrkraft von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.

An vielen Bildungseinrichtungen arbeiten Lehrpersonen als selbstständig tätige Honorarkräfte. Häufig entspricht ihre Tätigkeit allerdings eher einer abhängigen Beschäftigung, für die Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Kriterien für diese Unterscheidung – selbstständig oder abhängig beschäftigt – wurden nach dem „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) 2022 enger gefasst.

Umsetzungsdetails werden noch zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem GKV-Spitzenverband geklärt. Über die aktuelle Entwicklung informieren wir Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber und im Newsletter.

Hintergrund zum „Herrenberg-Urteil“ des BSG

Eine Lehrerin gab an der städtischen Musikschule im baden-württembergischen Herrenberg auf Honorarbasis Unterricht. Das BSG sah in ihrer Tätigkeit allerdings eine abhängige Beschäftigung – mit der Konsequenz der Sozialversicherungspflicht. Durch das Grundsatzurteil aus dem Jahr 2022 ergab sich die Pflicht für alle Bildungsträger, Lehrpersonen sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen und Beiträge zu entrichten.

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Sozialversicherungspflicht und -freiheit

Welche Aspekte bei der Unterscheidung zwischen selbstständig oder abhängig beschäftigt wichtig sind und was bei einem Statusfeststellungsverfahren passiert, lesen Sie im AOK-Fachportal für Arbeitgeber.

Stand

Erstellt am: 15.05.2025

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