Mutterschutz nach Fehlgeburt
Beim Mutterschutz bringt das laufende Jahr einige Neuerungen: Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben ab 1. Juni 2025 Anspruch auf Mutterschutz. Das beinhaltet eine Schutzfrist und einen finanziellen Ausgleich durch Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Bereits seit Jahresbeginn gilt außerdem eine vereinfachte Regelung der Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz.
Neue Schutzfristen bei Fehlgeburt
Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erleiden rund 6.000 Frauen pro Jahr in Deutschland eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Das ist eine psychisch wie körperlich belastende Situation, von der sich Frauen bisher nur auf Basis einer Krankschreibung erholen konnten. Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz, das ab 1. Juni 2025 gilt, haben Frauen nun ein Recht auf eine Schutzfrist nach einem solchen Ereignis.
Im Zentrum der Neuregelung durch das Mutterschutzanpassungsgesetz steht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zu 2 Wochen
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zu 6 Wochen
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zu 8 Wochen
Die Mutterschutzfrist beginnt am Tag nach der Fehlgeburt. Die Betroffene muss daher den Arbeitgeber zeitnah in Kenntnis setzen. Um mutterschutzrechtliche Leistungen zu erhalten, ist auf Verlangen des Arbeitgebers ein Nachweis über die Fehlgeburt erforderlich.
Durch das neue Gesetz wurde die Regelung zum Mutterschaftsgeld angepasst. Dadurch erhalten auch selbstständig erwerbstätige Frauen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben, die mutterschutzrechtlichen Leistungen bei Fehl- und Totgeburt.
Schutzfrist bei Totgeburt
Als Totgeburt gilt, wenn ein Kind mit mindestens 500 Gramm Geburtsgewicht oder ab der 24. Schwangerschaftswoche im Mutterleib verstirbt. In diesen Fällen ist eine Schutzfrist von acht Wochen vorgesehen. Mit der Gesetzesänderung wurde präzisiert, dass der Anspruch auf verlängertes Mutterschaftsgeld für Früh- oder Mehrlingsgeburten im Fall einer Totgeburt nicht besteht.
Freiwillig weiterarbeiten
Manche Frauen empfinden nach einer Fehlgeburt eine schnelle Rückkehr in den Alltag und an den Arbeitsplatz als heilsam. Es gibt daher die Möglichkeit, dass eine Frau nach einem solchen Ereignis auf ihre Schutzfrist ganz oder in Teilen verzichtet, sofern sie das selbst möchte.
Diese Option gibt es auch bei einer Totgeburt, allerdings frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung. Ihre Entscheidung kann die betroffene Frau – sowohl bei Fehl- als auch bei Totgeburt – jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
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Fristenrechner
Wann endet die Mutterschutzfrist? Wie lange dauert der Entgeltfortzahlungszeitraum? Auf diese und weitere Fragen zu Stichtagen und Fristen kennt der AOK-Fristenrechner die Antwort: Einfach Tag markieren, gewünschte Frist auswählen und Enddatum erhalten.
Mutterschutzleistungen des Arbeitgebers bei Fehlgeburt und Totgeburt
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten auch während der Mutterschutzfrist bei Fehl- oder Totgeburt Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von 13 Euro täglich. Liegt ihr Nettoverdienst für gewöhnlich über 13 Euro pro Tag, kommt ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber dazu, damit der Frau kein Einkommensverlust entsteht. Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.
Beispiel Arbeitgeberzuschuss bei Schutzfrist nach einer Fehlgeburt
Eine Arbeitnehmerin erleidet am 14.6.2025 eine Fehlgeburt in der 15. Schwangerschaftswoche. Daraufhin beginnt die ihr zustehende Schutzfrist von zwei Wochen (15.6.-28.6.2025).
Nettoarbeitsentgelt regulär 1.800 Euro monatlich
Mutterschaftsgeld 13 Euro kalendertäglich vom 15.6. bis 28.6.2025 (14 Tage)
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses:
Schritt 1: Kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate berechnen:
1.800 € x 3 Monate : 90 Tage = 60 €
Schritt 2: Davon Mutterschaftsgeld abziehen:
60 € - 13 € = 47 €
Schritt 3: Arbeitgeberzuschuss auf Dauer der Schutzfrist anwenden:
47 € x 14 Tage = 658 €
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beträgt für die Schutzfrist 658 Euro (steuer- und beitragsfrei). Das Mutterschaftsgeld beträgt 182 Euro (13 Euro x 14 Kalendertage).
Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte
Auch Frauen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, erhalten bei Fehl- oder Totgeburt auf Antrag Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Es beträgt höchstens 210 Euro für die gesamten Schutzfristen. Dazu kommt der Arbeitgeberzuschuss. Für die Berechnung ziehen Arbeitgeber vom täglichen Nettoentgelt das (fiktive) Mutterschaftsgeld von 13 Euro ab.
U2-Erstattung für Arbeitgeber
Arbeitgeber erhalten sämtliche Kosten für mutterschutzrechtliche Leistungen auch bei einer Fehl- oder Totgeburt über die Umlagekasse U2 erstattet. Den Antrag auf „Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft“ stellen Arbeitgeber über ihr zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Im Datenfeld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ ist der Tag der Fehlgeburt einzutragen. Diese Vorgangsweise gilt, bis der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen Informationen über einen neuen Ablauf veröffentlicht.
Neuregelung der Gefährdungsbeurteilung zum Mutterschutz
Beim Mutterschutz haben Arbeitgeber eine besondere Rolle. Dazu gehört es, die Arbeitsbedingungen zu prüfen und so zu gestalten, dass für Frauen in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit keine gesundheitliche Gefahr besteht. Das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung umfasst zwei Phasen:
- Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung: Sie erfolgt in jedem Fall, unabhängig davon, ob aktuell Frauen in dem Betrieb arbeiten oder Mitarbeiterinnen schwanger sind.
- Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung: Sie erfolgt, sobald eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert.
Der erste Teil dieser Beurteilung kann seit 1. Januar 2025 entfallen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen als unzulässig für schwangere oder stillende Frauen einstuft. Der Ausschuss hat das bislang etwa für den Umgang von schwangeren Frauen in der humanmedizinischen Versorgung mit bestimmten Anästhetika getan. Diese als „Regeln“ bezeichneten Hinweise veröffentlicht der AfMu auf seiner Webseite.
Was ist der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu)?
Dieser beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben angesiedelte Ausschuss hat die Aufgabe, Empfehlungen zu erarbeiten, die Arbeitgebern die Umsetzung des Mutterschutzes erleichtern und dabei den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Expertinnen und Experten aus dem Bereich Arbeitssicherheit arbeiten dort mit Fachleuten von Ländern, Verbänden und Gewerkschaften zusammen.
Dadurch soll die Gefährdungsbeurteilung im Bereich des Mutterschutzes vereinfacht werden. Wichtig ist, dass Arbeitgeber dokumentieren, wenn eine bestimmte Tätigkeit unter eine solche Regel fällt und daher die Gefährdungsbeurteilung entfällt.
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Stand
Erstellt am: 15.05.2025
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