Krankenkassenwahlrecht bei Beschäftigten aus dem Ausland
Um dem Personalmangel in vielen Branchen entgegenzuwirken, gewinnen Arbeitskräfte aus dem Ausland stark an Bedeutung. Was für Arbeitgeber dazu rund um das Krankenkassenwahlrecht wichtig ist.
Sozialversicherungspflicht für ausländische Beschäftigte
Stellt ein Unternehmen in Deutschland eine Person aus dem Ausland ein, gelten in der Sozialversicherung die gleichen Regelungen wie für inländische Beschäftigte. Sobald jemand mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro monatlich tätig ist, besteht Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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Beginn der Mitgliedschaft und Krankenkassenwahlrecht
Am ersten Tag einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse und deren Pflegekasse, die der ausländische Beschäftigte aus den verschiedenen Anbietern frei ausgewählt und für die er sich spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn entschieden hat. Die Beschäftigten können zum Beispiel die AOK ihres Wohn- oder Beschäftigungsorts wählen. Für die Anmeldung zur Krankenkasse ist eine Mitgliedschaftserklärung der oder des Beschäftigten gegenüber der gewählten Krankenkasse erforderlich. Dieser Antrag kann bei der AOK online erfolgen.
Die gewählte Krankenkasse bestätigt dem neuen Mitglied das Zustandekommen der Mitgliedschaft. Daraufhin informiert die beziehungsweise der Beschäftigte den Arbeitgeber formlos über die erfolgte Krankenkassenwahl.
Der Arbeitgeber meldet die Person aufgrund dieser Mitteilung per DEÜV-Verfahren bei der genannten Krankenkasse an. Im Anschluss erhält der Arbeitgeber auf dem gleichen Weg eine elektronische Rückmeldung der Krankenkasse über die bestehende Mitgliedschaft.
Wenn die Sozialversicherungsnummer fehlt
Für das Meldeverfahren wird die Sozialversicherungsnummer der oder des Beschäftigten benötigt. War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer schon einmal in Deutschland beschäftigt, so kann diese über das Abrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal maschinell beim Rentenversicherungsträger angefragt werden. Wer zum ersten Mal in Deutschland arbeitet, hat noch keine Sozialversicherungsnummer. Ist dies der Fall, übermittelt der Arbeitgeber mit der Anmeldung weitere Angaben zur Person (unter anderem Geburtsort, Geschlecht und Geburtsname) zur Beantragung einer Sozialversicherungsnummer.
Die Einzugsstelle (also die gewählte Krankenkasse) teilt dem Arbeitgeber dann die Sozialversicherungsnummer mit, sobald diese durch die Rentenversicherung vergeben wurde.
Wann der Arbeitgeber die Krankenkasse wählt
Wird dem Arbeitgeber innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn keine gewählte Krankenkasse mitgeteilt, übermittelt der Arbeitgeber die Anmeldung an die zuletzt zuständige Krankenkasse. Wie lange das Versicherungsverhältnis (zum Beispiel aufgrund einer bereits ausgeübten Beschäftigung in Deutschland) zurückliegt, ist unerheblich.
Handelt es sich um die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland und ist daher eine letzte Kasse nicht vorhanden, wählt der Arbeitgeber die Krankenkasse aus und informiert die Beschäftigte oder den Beschäftigten darüber. Die gewählte Krankenkasse prüft ihre Zuständigkeit und setzt sich bei Bedarf mit der oder dem Beschäftigten beziehungsweise dem Arbeitgeber in Verbindung.
Bevor Arbeitgeber eine solche Anmeldung erstellen, können sie sich an ihre Ansprechperson bei der AOK vor Ort wenden, um das optimale Vorgehen im Einzelfall zu besprechen. So vermeiden Arbeitgeber eine Rückabwicklung der Krankenversicherung sowie eine Rückrechnung und Meldekorrektur.
Stand
Erstellt am: 15.08.2024
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