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SozKiGAbV – Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung

Verordnung zum Abruf von Kindergelddaten durch Sozialleistungsträger (Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung - SozKiGAbV)
Sozialversicherungsrecht
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SozKiGAbV – Sozialleistungsträger-Datenabruf-Verordnung



§ 1 SozKiGAbV, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die folgenden abrufberechtigten Stellen:

  • 1.die Leistungsträger, die nach § 19 Absatz 2 SGB I für Leistungen der Arbeitsförderung zuständig sind,
  • 2.die Leistungsträger, die nach § 19a Absatz 2 SGB I für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig sind,
  • 3.die Familienkasse, soweit sie für das Kindergeld nach dem BKGG zuständig ist,
  • 4.die Leistungsträger, die nach § 25 Absatz 3 SGB I in Verb. mit § 7 Absatz 3 BKGG für Leistungen für Bildung und Teilhabe zuständig sind,
  • 5.die Leistungsträger, die nach § 28 Absatz 2 SGB I für Leistungen der Sozialhilfe zuständig sind, und
  • 6.die für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen (Unterhaltsvorschussstellen).

(2) Daten nach Absatz 1 sind Daten,

  • 1.die bei den für das Kindergeld nach dem 10. Abschnitt des EStG zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (datenliefernde Stelle) gespeichert sind, und
  • 2.die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.

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