(1)1 Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. 2 Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen tätig sind. 3 Die Abrufberechtigung erteilt die datenliefernde Stelle. 4 Eine Abrufberechtigung kann von der abrufberechtigten Stelle auch für automatisierte Abrufe durch entscheidungsvorbereitende Systeme und Entscheidungssysteme genutzt werden.
(2) Beschäftigte nach Absatz 1 sind Amtsträger nach § 7 AO oder gleichgestellte Personen nach § 30 Absatz 3 Nummer 1 AO, die über den Anspruch auf die jeweilige Leistung unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten zu entscheiden haben.
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