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Begutachtung

Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Notwendigkeit von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen durch den Medizinischen Dienst (MD) stichprobenhaft und bei beantragter Verlängerung regelmäßig prüfen zu lassen.

Zur regelmäßigen Prüfung verpflichtet

Die gesetzlichen Krankenkassen sind in einigen Fällen gesetzlich verpflichtet, bei einer Entscheidung über eine Rehabilitationsmaßnahme, den Medizinischen Dienst (MD) zur Prüfung der Notwendigkeit der Leistungen einzuschalten (§ 275 Abs. 2 SGB V).

Außerdem müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Leistungen prüfen lassen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.

Welche Fälle durch den MD begutachtet werden müssen, regelt die Richtlinie MD-Stichprobenprüfung.

Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation

Die Begutachtungs-Richtlinie definiert die Begriffe, beschreibt die Voraussetzungen und Ziele sowie die Inhalte und Indikationen von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Sie gibt Hinweise für die sachgerechte Begutachtung und zum Inhalt des Gutachtens.

Für bestimmte Leistungsfelder oder Krankheitsbereiche hat der MD Begutachtungs-Richtlinien, -Anleitungen und -Hilfen erarbeitet. Sie stellen verbindliche Richtlinien für die Gutachter und Gutachterinnen des MD dar.

Für die Anträgen auf Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter gibt es einheitliche Umsetzungsempfehlungen für den MD.

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