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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Sozialversicherungsbeurteilung

    Hallo, wir haben eine Mitarbeiterin (derzeit Duales Studium Soz.Arbeit), die bei uns als Mitarbeiterin mit 20h/W angestellt ist und derzeit folgenden SV-Schlüssel hat, da sie keine Studienbescheinigung eingereicht hat: 1111. Sollte sie diese nachreichen würden wir in 0100 umschlüsseln.

    Nun möchte Sie neben der Tätigkeit auch ihr Anerkennungspraktikum ebenfalls in unserem Unternehmen absolvieren. Ist dies möglich und wie muss es SV-rechtlich beurteilt werden?

  • 02
    RE: Sozialversicherungsbeurteilung

    Guten Tag,
     
    duale Studenten gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte und unterliegen der Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen (Beitragsgruppen 1111). Mit Aufnahme der  Tätigkeit bei Ihnen liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor und es verbleibt bei den Beitragsgruppen 1111, da sie keine „ordentlich Studierende“ ist und das Werkstudentenprivileg keine Anwendung findet.
     
    Das Anerkennungsjahr oder auch Berufsanerkennungsjahr oder auch Berufspraktikum ist die berufspraktische Tätigkeit, die Sozialarbeiter und Sozialpädagogen absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung in ihrem Berufsstand zu erlangen. Weiterhin müssen viele Auszubildende aus pädagogischen und pflegenden Berufen (wie bspw. Erzieher oder Heilerziehungspfleger) ein Anerkennungsjahr ableisten, um eine staatliche Anerkennung zu erhalten.
     
    Mit der Praxisstelle wird ein Ausbildungsvertrag geschlossen, in dem die Ziele der berufspraktischen Ausbildung festgelegt werden. Der Berufspraktikant im Anerkennungsjahr legt den Ausbildungsvertrag der Stelle vor, die die staatliche Anerkennung ausspricht (bspw. der Fachhochschule).
     
    Ihre Mitarbeiterin wird analog zu einer Auszubildenden angemeldet (BGRU 1111 und Personengruppe 102)
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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